Neuwahlen im Herbst?, Diskussion |
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Neuwahlen im Herbst?, Diskussion |
22.05.2005, 17:37
Beitrag
#1
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Gehört zum Inventar Gruppe: Mitglieder Beiträge: 2.373 Mitglied seit: 15.04.2003 Wohnort: Monaco di Baviera Mitglieds-Nr.: 20 |
Münte: Neuwahlen im Bund im Herbst!
Der Beitrag wurde von docprantl bearbeitet: 04.07.2005, 11:57 -------------------- But don’t forget the songs that made you cry And the songs that saved your life Yes, you’re older now, and you’re a clever swine But they were the only ones who ever stood by you. |
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Gast_Bo Derek_* |
22.05.2005, 17:57
Beitrag
#2
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Ja, jetzt sind die roten Socken komplett abgefatzt:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/...,357076,00.html Die neue Jamba-Werbung, oder was!? "Nichts zu tun?" - "Alle finden Dich doof?" - "Mach doch eine Bundestagswahl!". Also ehrlich, nachdem Schröder die Vertrauensfrage wie warme Semmeln verputzt hat, gibt es jetzt nun den Ausverkauf demokratischer Mitspracherechte auf oberster Ebene. Ich fass es nicht! |
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22.05.2005, 18:01
Beitrag
#3
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Gehört zum Inventar Gruppe: Mitglieder Beiträge: 2.373 Mitglied seit: 15.04.2003 Wohnort: Monaco di Baviera Mitglieds-Nr.: 20 |
QUOTE(Bo Derek @ 22.05.2005, 18:56) Die neue Jamba-Werbung, oder was!? "Nichts zu tun?" - "Alle finden Dich doof?" - "Mach doch eine Bundestagswahl!". Das wird verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch, sagen die Experten. -------------------- But don’t forget the songs that made you cry And the songs that saved your life Yes, you’re older now, and you’re a clever swine But they were the only ones who ever stood by you. |
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Gast_Witti_* |
22.05.2005, 19:37
Beitrag
#4
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Gäste |
QUOTE(Yopie @ 22.05.2005, 19:00) Das wird verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch[right][snapback]94356[/snapback][/right] Das Ganze ist Auslegungssache. Aus einer BVerfG-Entscheidung (BverfGE 62, 1): QUOTE Aus dem normativen Zusammenhang erschließt sich danach, daß die Auflösung des Bundestages auch über den Weg des Art. 68 GG stets eine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag voraussetzt und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert, daß der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann. Im Falle des Art. 63 Abs. 4 GG wird der Bundestag unter der drohenden möglichen Auflösung herausgefordert, einen "Mehrheitskanzler" zu wählen; im Regelfall des Art. 68 GG wird er dazu angehalten, dem Bundeskanzler mehrheitlich parlamentarische Unterstützung zu gewähren. Die Vorschriften zielen mithin vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten - und zwar mit dem amtierenden Bundestag, und sei es auch über die Wahl eines anderen Bundeskanzlers. Erst wenn das Drohen der Auflösung ohne Wirkung bleibt, liegt die Auflösung - im Falle des Art. 68 GG nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers - im Ermessen des Bundespräsidenten. Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, BVerfGE 62, 1 (43) - Bundestagsauflösung dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. Daß Bundeskanzler, Bundesregierung und Bundestag sich von Verfassungs wegen solchen Aufgaben nach besten Kräften zu stellen haben, folgt aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl, daraus, daß ihnen Staatsgewalt anvertraut ist, und letztlich aus dem Sinn von Staatlichkeit. |
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